Sprechstunden nach Vereinbarung in Olten und Schwyz




               Praxis               




     

Naturarzt NVS/VKH für
Klassische Homöopathie & Erfahrungsheilkunde
Diplomierter Pflegefachmann HF
EMR & Verbandsregistrierter
Homöopath,
Craniosacral Therapeut

Krankenkassen anerkannter Leistungserbringer seit 1994.
Curriculum Vitae EMR

1969 Primarschulen in Olten
1975 Mittelschulen in Stans
1981 Studium der Homöopathie
1985 Krankenpflegediplom AKP, SRK
1988 Intensivkrankenpflege KS Liestal
1989 Studium zum Naturarzt in Zürich
1990 Weiterbildung in Klassischer Homöopathie
1993 Krankenpflege in der biologischen Medizin in Brunnen
1994 Eigene Praxis für klassiche Homöopathie in Schwyz
1994 Mitglied der Naturärztevereinigung der Schweiz NVS
1994 Krankenkassen anerkannter Leistungserbringer
1994 Ausbildung in Zeremonialmedizin in Märstetten - Winkel
1995 Ausbildung in Craniosacraler Körpertherapie
1996 Ausbildung in integrativer Imaginationsarbeit PTPP
1997 Höhere Fachausbildung der Homöopathik CvB in Wolfsburg
1998 Mitglied des Verbandes Klassischer Homöopathen VKH
1998 EMR registrierter Therapeut für Komplementärmedizin
1999 Gastdozent der Akademie der homöopathischen Heilkunst
2000 Vorstandsmitglied im Schweizerischen Verein für Homöopathie SVH
Diverse Publikationen, Übersetzungen und Vortragstätigkeiten
2002 Familiengründung und Geburt des ersten Kindes
2004 Erweiterung der Homöopathischen Praxis von Schwyz nach Olten
2005 Herausgabe des "Klinischen Kompendiums der homöopathischen
Arzneitherapie" - Praxishandbuch für den homöopathischen Praktiker
2005 Mitglied der European Nutraceutical Association ENA
2006 Erweiterung der Praxistätigkeit in Littau
2007 Präsident des SVH - Schweizerischer Verein für Homöopathie
2000 Mitglied des Homöopathie Verband Schweiz HVS

Olten - Schwyz

Curriculum Vitae EMR

NVS Therapeutenverzeichnis

Praxis Faltblatt
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Fragebogen zur Fallaufnahme

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Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung werden nach dem Versicherungsreglement
Ihrer Krankenkasse aus der Zusatzliste der komplementären
Behandlungsmethoden zu dem dort geregelten Ansatz
zurückerstattet. Die Rückerstattung der Behandlungskosten
aus den Zusatzversicherungsleistungen werden in der Regel
problemlos abgewickelt.

Alle Tarife sind dadurch verbindlich geregelt und werden auf Grund
der erbrachten Leistungen für den dafür benötigten Zeitaufwand
verrechnet und erden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Der Stundenansatz beträgt Fr. 160.- pro Stunde.



Rechtsmittelbelehrung

Information der Naturärztevereinigung der Schweiz - NVS

Krankenkassen - Zusatzversicherungen - Ratschläge für Patienten

Allgemeines
Leistungen von Naturärzten und Naturärztinnen werden von den Krankenkassen
nur über eine Zusatzversicherung vergütet. Grundlage bilden die
Versicherungsbedingungen der Kasse.

Vertragsabschluss
Gestützt auf Art. 1 der Schweizerischen Obligationenrechts wird zwischen
Krankenkasse und Versichertem ein Vertrag abgeschlossen, der eine vollständige
und umfassende Willensübereinstimmung erfordert. Für die meisten Patienten
war der Grund für den Abschluss einer Zusatzversicherung, dass der allenfalls
schon behandelnde Naturarzt von der betreffenden Krankenkasse anerkannt ist
und seine Leistungen im Rahmen des Reglements vergütet werden.

Vertrauensprinzip
Beiden Vertragsparteien erwächst aus dem Vertrag eine Informations- und
Treuepflicht. Der Versicherte muss darauf vertrauen können, dass die Leistungen
des von ihm konsultierten Naturarztes von der Kasse nach wie vor vergütet werden.

Vertragsänderung
Veränderte Verhältnisse sind stets vertragswichtig. Sie sind dann verändert,
wenn sie mit den Bedingungen bei Vertragsabschluss nicht mehr übereinstimmen.
Solche Änderungen können z B eine Prämienerhöhung sein aber auch die
Nichtanerkennung von Therapeuten, deren Leistungen bisher anstandslos
vergütet wurden. Die Krankenkasse hat gegenüber dem Versicherten
eine Aufklärungspflicht, sobald sie die Versicherungsbedingungen
oder -inhalte in wichtigen Punkten ändert.

Einzelne Kassen


Helsana:

Gemäss Art 10 Abs 3 der Versicherungsbedingungen muss die Helsana
veränderte Versicherungsbedingungen dem Vertragspartner schriftlich mitteilen,
wobei den Kunden eine 30tägige Kündigungsmöglichkeit
eingeräumt werden muss.

CSS:
Gemäss Art 9.2 der Versicherungsbedingungen ist die Krankenkasse
berechtigt, die Zahl der Leistungserbringer zu erhöhen. Genauso gilt das auch
bei der Einschränkung, wobei auch hier eine 30tägige
Kündigungsfrist eingeräumt werden muss.

Konkordia:

Gemäss Art 4 1 der Versicherungsbedingungen mussten NVS-A-Mitglieder
von dieser Kasse anerkannt und deren Leistungen zu 75 % vergütet werden.  
In der Praxis werden NVS-A-Mitglieder jedoch nicht anerkannt.

Wincare:

Gemäss Art 4 Ziff 1 und 2 der Versicherungsbedingungen werden 75 %
der von Naturärzten erbrachten Leistungen vergütet. Diese mussten eine
kantonale Bewilligung haben und zudem geprüfte A-Mitglieder der NVS sein.

SWICA:
Gemäss Art. 4 und 5 der Versicherungsbedingungen vergütet diese Kasse
Fr. 80.- pro Stunde an die Leistungen von Naturärzten, sofern diese kantonal
zugelassen oder auf einer separaten SWICA-Liste aufgeführt sind.

Rechtliche Konsequenzen
Bei der Einschränkung der Therapeutenlisten geht es um eine
Vertragsänderung. Der Vertragspartner muss deshalb die Möglichkeit haben,
den neuen Bedingungen zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Daraus folgt, dass Versicherte die Möglichkeit haben müssen, bei derart
wichtigen Vertragsänderungen innert 30 Tagen kündigen zu können.

Falls die Krankenkasse die Änderungen ihren Vertragspartnern nicht schriftlich
mitgeteilt hat, kann sie nur entweder, die vereinbarten Leistungen
weiterhin unverändert erbringen, oder die Einschränkung dem Versicherten
schriftlich mitteilen und ihm eine 30-tägige Frist
zur Vertragskündigung einräumen.




Fragebogen zur Fallaufnahme

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